4.1 TBT

Nach den skandalösen Vorkommnissen an der Weser, wo eine größere Anzahl Bootseigner durch Verwendung des seit mehr als 10 Jahren für die Sportschifffahrt verbotenen TBT die Glaubwürdigkeit der Segler in ihren Bekenntnissen zum Umweltschutz untergraben hat, hat es vielfältige Diskussionen zu dem Thema gegeben. Der SVMV weist noch einmal darauf hin, dass die nach wie vor gegebene Zulässigkeit der Verwendung von TBT in der Großschifffahrt nichts an der Rechtslage des Verbots dieses Produkts für die Sportschifffahrt ändert. Dieser Zustand wird immer wieder beklagt, er wird sich aber erst ändern, wenn TBT für alle Schiffe verboten sein wird.

 

Die mehrfach ausgesprochenen Warnungen vor der Verwendung von TBT- haltigen Antifoulings an unseren Sportbooten wird auch hier noch einmal eindringlich wiederholt.

 

Die Umweltbehörden des Landes M-V gehen dem Problem intensiv nach, auch 2000 sind wieder Proben aus Häfen in M-V genommen worden.

 

Wir müssen uns in M-V darauf einstellen, dass in den Bemühungen gegen die Verwendung von TBT ab 2001 auch zu Wischtests an Sportbooten gegriffen wird, wenn die Sedimentbelastungen in Sportboothäfen den deutlichen Verdacht der verbotenen Verwendung dieses Antifoulings weiter bestätigen sollten.

 

Welche Bedeutung diesem Problem auch in der „Wassersport Wirtschaft“ beigemessen wird, geht aus einem Artikel in der Nr.3/2000 der Zeitschrift „Wassersport Wirtschaft“ hervor. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Artikels „Antifoulings: Hafenbetreiber in der Verantwortung“ ist er als Anlage in Kopie dieser UmRaIn beigefügt. Besonders hinzuweisen ist auf das Muster einer „Erklärung zum Unterwasseranstrich“.

 

Das angesprochene Problem betrifft nicht nur kommerzielle Marinas. „Hafenbetreiber“ und damit in der Verantwortung für das Geschehen in seinem Sportboothafen ist jeder Segelclub!