1.1 EU-Biozid-Richtlinie

Umweltschutz und Raumordnung Information SVMV

Dezember 2000

Die EU-Biozid-Richtlinie ist ein umfangreiches Regelwerk, das aufwendige Prüfungen für die Zulassung von biozidhaltigen Produkten vorsieht. Die EU-Biozid-RL führt im Anhang V als „Produktart 21: Antifouling-Produkte“ auf, worunter „Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen an Wasserfahrzeugen…“ verstanden werden. Damit unterliegen Antifoulings hinsichtlich der Umweltverträglichkeit der Produkte der Prüfung nach Artikel 5 der RL „Bedingungen für die Zulassung“. Diese „Bedingungen“ sind sehr eng gefasst. Es kann daher aus heutiger Sicht angenommen werden, dass die z. Zt. noch zugelassenen biozidhaltigen Antifoulings, auch die mit Kupferanteilen, in den vorgeschriebenen akribischen Prüfverfahren keine Zulassung mehr erhalten werden.

 

Wichtig für uns Segler ist auch eine Bestimmung aus Anhang VI „Gemeinsame Grundsätze für die Bewertung von Unterlagen für Biozid-Produkte“, wo unter Nr. 88 auf die Dauer von 10 Jahren begrenzte Ausnahmen für „hochseetüchtige“ Schiffe der Fischerei, der Handelsflotte und der Kriegsmarine gemacht werden. Dadurch könnte für Biozide ein ähnlicher Zustand entstehen, wie er jetzt schon bei TBT gegeben ist: für die Schifffahrt (bei TBT über 25 m Länge) noch zugelassen, für Sportboote bereits seit über 10 Jahren verboten. D.h., dass wir sofort betroffen sein werden, wenn giftige Antifoulings verboten werden. Zu rechtfertigen dürfte ein solches Vorgehen wohl auch damit sein, dass in sensiblen Uferzonen / flachen Buchten u.ä., also gerade in Bereichen wertvoller Biotope, überwiegend / nur Sportboote fahren und ankern und damit dort auch Umweltschäden verursachen können (nicht müssen!).

 

Als Folgerung aus den Bestimmungen der EU-Biozid-RL lässt sich ableiten, dass der Sportbootbereich gut beraten ist, sich so schnell wie möglich um giftfreie Lösungen für den Unterwasseranstrich zu bemühen.