Schiedsordnung des SVMV

Gemäß § 3 (6) d) der Satzung hat sich der Segler-Verband Mecklenburg-Vorpommern (SVMV) diese Schiedsordnung gegeben.

§1 – Aufgaben des Ehrenrates

Der vom Landesseglertag gewählte Ehrenrat ist befugt, Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des SVMV zu ahnden; bei Streitigkeiten innerhalb des SVMV soll er durch Schlichtung deren einvernehmliche Lösung ermöglichen.

§2 – Einleitung von Verfahren

(1) Der Ehrenrat wird nur auf schriftlichen Antrag tätig. Anträge können von den Organen, den Mitglieden des SVMV oder über ihren Verein dem SVMV angehörenden Einzelpersonen gestellt werden.

(2) Der Sachverhalt ist ausführlich darzustellen, Beweismittel sind eindeutig anzugeben.

(3) Die Organe und Mitglieder des SVMV sowie die Beteiligten sind verpflichtet, dem Ehrenrat alle gewünschten Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

§3 – Ladung

(1) Ladungen zur mündlichen Verhandlung erfolgen durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sieben Tagen. In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende die Frist auf drei Tage verkürzen.

(2) Bleiben Beteiligte trotz ordnungsgemäßer Ladung der Verhandlung unentschuldigt fern, kann auch ohne sie entschieden werden.

§4 – Vertretung

(1) Beteiligte können sich durch höchstens zwei Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist nachzuweisen.

(2) Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u.ä. können nur dann als Bevollmächtigte zugelassen werden, wenn sie mindestens ein Jahr über ihren Verein Mitglied im SVMV sind. Eine Kostenerstattung für Bevollmächtigte erfolgt nicht.

§5 – Befangenheitsantrag

(1) Ein Mitglied des Ehrenrates kann bei Zweifel an seiner Unbefangenheit bzw. Unparteilichkeit auf Antrag der Beteiligten abgelehnt werden.

(2) Über den Antrag entscheidet der Ehrenrat ohne das Mitwirken des von dem Antrag betroffenen Mitgliedes.

(3) Ob eine Veröffentlichung in den Medien erfolgt, entscheidet ausschließlich der Ehrenrat.

§6 – Durchführung von Verfahren

(1) Der Ehrenrat entscheidet im mündlichen Verfahren. Das Verfahren kann schriftlich geführt werden, wenn alle Beteiligten zustimmen.

(2) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit in beschränktem Maße zugelassen werden.

(3) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er gibt nach der Eröffnung die Besetzung des Ehrenrates bekannt und stellt die Anwesenheit fest. Er ermahnt alle Teilnehmer des Verfahrens zur Wahrheit.

(4) Die Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen werden einzeln angehört. Anschließend können die Mitglieder des Ehrenrates und die Beteiligten Fragen stellen. Am Ende der Anhörung zur Sachaufklärung erhalten die Beteiligten – der Beschuldigte zuletzt – das Schlusswort.

(5) Beratung und Abstimmung des Ehrenrates sind geheim. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Zum Schluss der Verhandlung wird die Entscheidung des Ehrenrates durch den Vorsitzenden verkündet und kurz mündlich begründet. Die schriftliche Form der Entscheidung wird durch eingeschriebenen Brief den Beteiligten zugestellt.

(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Datum der Verhandlung, die anwesenden Mitglieder des Ehrenrates, die Beteiligten, beweiserhebliche Feststellungen, die Anträge der Beteiligten, die verkündete Entscheidung mit Begründung und die Regelung der Kosten enthalten muss.

§7 – Sanktionen

a) Verwarnung,
b) Missbilligung,
c) zeitweilige oder dauernde Aberkennung von Ehrenämtern im SVMV,
d) zeitweiliger Ausschluss vom Sportbetrieb bis zu zwei Jahren,
e) Ruhen des Stimmrechts bis zu zwei Jahren,
f) Erklärung der Unwürdigkeit der weiteren Zugehörigkeit zum SVMV.

(2) Der Ehrenrat kann in seiner Entscheidung auch die Leistung von Schadenersatz verlangen

(3) Bei Verstößen gegen die Ordnung bei Verhandlungen kann der Ehrenrat Ordnungsmaßnahmen verhängen. Dies können sein:

a) Missbilligung,
b) Verwarnung,
c) Ausschluss von der weiteren Verhandlung.

§8 – Kosten

(1) Die Entscheidung des Ehrenrates muss die Regelung der Kosten des Verfahrens enthalten.

(2) Zeugen, Sachverständige und ein Vertreter des nicht unterlegenen Beteiligten haben Anspruch auf Reisekosten nach der Kostenordnung.

(3) Der unterlegene Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. Bei Vergleichen werden die Kosten auf die Beteiligten aufgeteilt.

(4) Die Kosten können auch dem Antragsteller auferlegt werden, wenn sich der Antrag zu einem Verfahren als eindeutig unbegründet und leichtfertig erweist.

§9 – Vollzug

(1) Die Entscheidungen des Ehrenrates werden durch den Vorstand des SVMV vollzogen.

(2) Werden die Entscheidungen nach Aufforderung nicht erfüllt, kann der Betreffende auf eine Sperrliste gesetzt und aus dem SVMV ausgeschlossen werden.

§10 – Inkrafttreten

Diese Schiedsordnung wurde auf dem Landesseglertag am 20. März 1999 in Plau am See beschlossen; sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.