Jugendordnung

§1 – Seglerordnung

(1) Die Jugend der Vereine des SVMV ist in der Seglerjugend Mecklenburg-Vorpommern (SJVM) zusammengeschlossen. Es gilt die Satzung des SVMV, insbesondere deren § 12.

(2) Bis zum Ablauf des Jahres, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wird, ist ein Mitglied eines Verbandsvereins Jugendlicher.

(3) Die Jugendleiter der Verbandsvereine sollen von der Jugend gewählt werden und in den Vorständen Sitz und Stimme haben.

§2 – Zweck und Grundsätze

Die Seglerjugend Mecklenburg-Vorpommern richtet sich in ihrer Arbeit nach den Grundsätzen der Jugend des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern.

§3 – Mitgliedschaft

Mitglieder der Seglerjugend Mecklenburg-Vorpommern sind die jugendlichen Mitglieder der Verbandsvereine, sowie deren gewählte Vertreter.

§4 – Organe

  • der Jugendseglertag,
  • der Jugendsegelausschuss,
  • der Jugendobmann.

(2) Der Jugendobmann ist Mitglied des Vorstandes des Segler-Verbandes Mecklenburg-Vorpommern.

§5 – Jugendseglertag

(1) Er ist zuständig für Beschlüsse, die betreffen:

  • Entgegennahme der Berichte des Jugendsegelausschusses,
  • Jugendordnungsänderung,
  • Entlastungen,
  • Jugendhaushaltsplan,
  • Wahl,
  • Empfehlungen in Fragen des Jugendsegelns,
  • Ort und Datum des nächsten ordentlichen Jugendseglertages.

(2) Der Jugendseglertag ist das oberste Organ und findet alle zwei Jahre jeweils vor dem ordentlichen Seglertag des SVMV statt. Die Einberufung eines außerordentlichen Seglertages erfolgt, wenn der Jugendsegelausschuss oder 10% der Mitgliedsvereine dies schriftlich beantragen. Die Einladung zu einem außerordentlichen Jugendseglertag muss innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Antrages mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen erfolgen.

(3) Delegierte sind die Jugendleiter und ein Jugendsprecher der Jugendlichen des zu vertretenden Verbandsvereins. Die Delegierten haben sich schriftlich als Vertreter ihres Verbandsvereins auszuweisen.

(4) Der Jugendseglertag wird vom Jugendobmann, im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet.

(5) Der Jugendseglertag wird vom Jugendobmann mit einer Frist von mindestens acht Wochen unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung einberufen. Die Tagesordnung mit den eingegangenen Anträgen ist mindestens einen Monat vorher allen Verbandsvereinen zuzustellen.

(6) Anträge können nur von Verbandsvereinen, den Mitgliedern des Jugendsegelausschusses und dem Jugendobmann gestellt werden. Anträge sind dem Jugendobmann nicht später als sechs Wochen vor dem Jugendseglertag schriftlich mit Begründung einzureichen.

(7) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur als Dringlichkeitsanträge und nur mit einer einfachen Mehrheit zur Beratung und Abstimmung gebracht werden.

(8) Jeder Verbandsverein erhält eine Grundstimme für den Jugendleiter und eine weitere Grundstimme für den Jugendsprecher. Die Grundstimme für den Jugendsprecher ist an dessen Anwesenheit gebunden. Der Verein erhält je eine Zusatzstimme, wenn die Anzahl seiner jugendlichen Mitglieder 25 oder ein Mehrfaches davon übersteigt. Die Gesamtstimmenzahl je Verbandsverein darf jedoch zehn nicht übersteigen.

(9) Stimmübertragungen durch schriftliche Vollmacht sind zulässig. Ausgeschlossen davon ist die zweite Grundstimme für den Jugendsprecher. Jeder Verbandsverein kann jedoch nicht mehr als zwei weitere Verbandsvereine vertreten.

(10) Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§6 – Jugendsegelausschuss

(1) Der Jugendsegelausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugendarbeit im Segler-Verband Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Er setzt sich zusammen aus dem gewählten Jugendobmann, seinem Stellvertreter und mindestens drei bis zu fünf vom Jugendobmann berufenen Beisitzern, die nach fachlichen und regionalen Gesichtspunkten auszuwählen sind.

(3) Er kontrolliert die Verwendung der Finanzmittel.

(4) Der Jugendsegelausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Jugendobmanns doppelt.

(5) Der Jugendsegelausschuss tagt mindestens zweimal jährlich. Eine Sitzung ist außerdem anzuberaumen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Jugendseglerausschusses dies verlangt. Einladungen und Tagesordnung sollen den Ausschussmitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung übersandt werden.

(6) Der Jugendsegelausschuss ist dem Jugendseglertag rechenschaftspflichtig.

§7 – Jugendobmann

(1) Als Mitglied des Vorstandes des Segler-Verbandes Mecklenburg-Vorpommern leitet der Jugendobmann die Geschäfte der SJMV. Im Verhinderungsfall wird die Leitung der Geschäfte vom Stellvertreter des Jugendobmanns wahrgenommen.

(2) Der Jugendobmann und sein Stellvertreter werden für vier Jahre gewählt. Sie können maximal 2 mal wiedergewählt werden.

§8 – Inkrafttreten

Diese Jugendordnung wurde auf dem Jugendseglertag des SVMV am 26.01.1991 in Güstrow beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Änderungen wurden auf dem Jugendseglertag des SVMV am 20.02.1999 in Neubrandenburg beschlossen; sie sind sofort wirksam.